Staplerschein nach DGUV Grundsatz 308-001
Der Staplerschein ist der Fahrausweis, den Bedienpersonen von Flurförderzeugen nach bestandener allgemeiner Qualifizierung gemäß DGUV Grundsatz 308-001 erhalten, zusammen mit einem Qualifikationszertifikat. Er belegt, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung bestanden wurden. Fahren darf im Betrieb aber erst, wer zusätzlich mindestens 18 Jahre alt, geeignet und vom Unternehmer schriftlich beauftragt ist.
Was ist das?
Umgangssprachlich heißt er Staplerschein, im DGUV Grundsatz 308-001 (Ausgabe Dezember 2022) ist vom Fahrausweis für Flurförderzeuge die Rede. Ihn erhält, wer die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) mit bestandener Prüfung in Theorie und Praxis abgeschlossen hat. Zusätzlich gibt es ein Qualifikationszertifikat.
Der Grundsatz trägt den Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“. Er ist vor allem für Gabelstapler (Gegengewichtstapler) konzipiert. Für Geräte ohne Hubgerüst, etwa Schlepper oder Kommissioniergeräte, kann die Qualifizierung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Nachweis und Beauftragung gelten dann nur für diese Geräte.
Nicht erfasst sind:
- Mitgänger-Flurförderzeuge (zum Beispiel handgeführte Hubwagen). Hier genügt nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 eine Unterweisung in der Handhabung.
- Geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für sie gilt der eigene DGUV Grundsatz 308-009.
Der Pkw-Führerschein ersetzt den Staplerschein nicht. Der Grundsatz begründet das unter anderem mit der hinten liegenden Lenkachse, der frei auf den Gabelzinken liegenden Last und dem anderen Standsicherheitsverhalten. Im öffentlichen Straßenverkehr brauchen Fahrerinnen und Fahrer zusätzlich die passende Fahrerlaubnis nach § 2 StVG.
Quelle: DGUV Grundsatz 308-001
Wer braucht den Nachweis?
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, die der DGUV Grundsatz 308-001 in Abschnitt 2.1 wiedergibt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Eignung. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise ärztlich festgestellt. Wichtig sind unter anderem Sehschärfe, räumliches Sehen, Hörvermögen und Reaktionsfähigkeit. Erwartet werden außerdem technisches Verständnis und ein zuverlässiges, umsichtiges Verhalten.
Jugendliche. In der Berufsausbildung, zum Beispiel zur Fachkraft für Lagerlogistik, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur unter fachlicher Aufsicht fahren. Die aufsichtführende Person und der Zeitraum sollten schriftlich festgelegt sein, in der Regel nicht länger als drei Monate.
Beauftragung. Die Beauftragung erteilt nur der Unternehmer. In ihr steht, für welchen Betrieb oder Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge sie gilt (Tragfähigkeit, Bauart). Eine bestimmte Form schreibt die DGUV Vorschrift 68 nicht vor. Auf ein anderes Unternehmen lässt sich die Beauftragung nicht übertragen, und sie erlischt, wenn die Person aus dem Unternehmen ausscheidet. Ein neuer Arbeitgeber muss also neu beauftragen.
Daneben gilt § 12 Abs. 3 BetrSichV: Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen dürfen nur beauftragte Beschäftigte verwenden.
Quellen: DGUV Grundsatz 308-001, § 12 BetrSichV
Ablauf, Prüfung und Gültigkeit
Der DGUV Grundsatz 308-001 teilt die Qualifizierung in drei Stufen:
- Stufe 1, allgemeine Qualifizierung: Theorie (Sicherheitsbestimmungen, Betriebsanleitungen, Gerätetechnik wie Standsicherheit und Antriebsarten) und Praxis (Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten). Am Ende steht eine Abschlussprüfung. Die Stufe soll drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten zu je 45 Minuten dauern, davon mindestens 10 Lehreinheiten Theorie.
- Stufe 2, Zusatzqualifizierung: für besondere Geräte wie Schubmaststapler, Seitenstapler, Portalhubwagen oder Reachstacker und für besondere Anbaugeräte. Sie besteht aus Theorie und Praxis, jeweils mit Prüfung. Voraussetzung ist die bestandene Stufe 1.
- Stufe 3, betriebliche Qualifizierung: Einweisung in die Flurförderzeuge des eigenen Betriebs und Unterweisung nach der Betriebsanweisung (§ 5 DGUV Vorschrift 68). Sie wird dokumentiert. Die Dauer von Stufe 2 und 3 richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
Prüfung (Abschnitt 8). Die Theorie wird in der Regel schriftlich geprüft, empfohlen ist ein Multiple-Choice-Bogen mit etwa 50 Fragen und höchstens einer Lehreinheit Dauer. Bestanden hat, wer mindestens 70 % richtig beantwortet. Die Praxis wird als Prüfungsfahrt von etwa 15 bis 20 Minuten pro Person abgenommen. Beide Prüfungen dürfen wiederholt werden, die Ergebnisse werden aufbewahrt.
Wer darf ausbilden (Abschnitt 5). Ausbilden darf, wer selbst mindestens Stufe 1 abgeschlossen hat und zwei Jahre Erfahrung mit Flurförderzeugen mitbringt. Hinzu kommen ein Meistertitel oder eine vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion (DQR-Niveau 5) und ein Lehrgang für Ausbilderinnen und Ausbilder von Bedienpersonen.
Gültigkeit. In den ausgewerteten Abschnitten nennt der Grundsatz keine Ablauffrist für den Fahrausweis. Auffrischen müssen Sie trotzdem: Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV sind Beschäftigte vor der ersten Verwendung tätigkeitsbezogen zu unterweisen, danach mindestens einmal jährlich, mit schriftlichem Nachweis. Kommt ein anderes Gerät oder ein anderer Einsatzort hinzu, ist eine neue Einweisung (Stufe 3) nötig.
Quellen: DGUV Grundsatz 308-001, § 12 BetrSichV
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Häufige Fragen
Darf ich mit dem Staplerschein in jedem Betrieb Stapler fahren?
Nein. Der Fahrausweis belegt nur die Qualifizierung. Fahren dürfen Sie erst, wenn der jeweilige Unternehmer Sie schriftlich beauftragt hat (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68). Die Beauftragung gilt nur für den genannten Betrieb und die genannten Geräte und erlischt, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden.
Wie lange dauert die Ausbildung zum Staplerfahrer?
Nach DGUV Grundsatz 308-001 soll die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten zu je 45 Minuten dauern, davon mindestens 10 Lehreinheiten Theorie. Zusatz- und betriebliche Qualifizierung kommen je nach Gerät und Einsatz hinzu.
Gibt es eine Prüfung?
Ja, eine theoretische und eine praktische. Die Theorie wird in der Regel schriftlich geprüft, etwa mit einem Multiple-Choice-Bogen mit rund 50 Fragen, bestanden ab 70 Prozent. Die Praxis ist eine Prüfungsfahrt von etwa 15 bis 20 Minuten. Beide Prüfungen dürfen wiederholt werden.
Läuft der Staplerschein ab?
Eine feste Ablauffrist nennt der DGUV Grundsatz 308-001 in den ausgewerteten Abschnitten nicht. Nach § 12 BetrSichV ist aber mindestens einmal jährlich eine Unterweisung nötig und zu dokumentieren.
Ab welchem Alter darf man Stapler fahren?
Selbstständig ab 18 Jahren. Jüngere dürfen im Rahmen der Berufsausbildung nur unter fachlicher Aufsicht fahren.
Brauche ich für einen handgeführten Hubwagen auch einen Staplerschein?
Für Mitgänger-Flurförderzeuge gilt der Grundsatz 308-001 nicht. Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 genügt eine Unterweisung in der Handhabung, und die Beauftragung muss nicht schriftlich sein.
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