Kranführerausbildung nach DGUV Grundsatz 309-003

Die Kranführerausbildung nach DGUV Grundsatz 309-003 schließt mit einer Prüfung in Theorie und Praxis ab. Wer sie besteht, erhält den Befähigungsnachweis für Kranführer, umgangssprachlich oft Kranschein genannt. Darin stehen die Kranarten, für die die Befähigung gilt. Selbstständig Kran führen darf im Betrieb aber erst, wer zusätzlich mindestens 18 Jahre alt, geeignet und vom Unternehmer beauftragt ist.

Was ist das?

Der DGUV Grundsatz 309-003 trägt den Titel „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“. Herausgeberin ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Die Ausgabe stammt von März 2013, der Nachdruck von September 2019. Inhaltlich ist es die frühere BGG 921 mit Stand 2013: Bei der Neuordnung des DGUV-Regelwerks bekam die Schrift nur eine neue Bezeichnung und einen neuen Umschlag. Die DGUV-Publikationsdatenbank führt sie weiter, einen Nachfolger vermerkt sie nicht.

Der Grundsatz legt Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen fest und gibt Hinweise zur Unterweisung, damit sie kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sicher führen können. Der Grund liegt im Kranbetrieb selbst: Lasten werden auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Wird ein Kran nicht bestimmungsgemäß eingesetzt, sind Menschen gefährdet und hohe Sachschäden möglich.

Verbindlich sind die Anforderungen aus § 29 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 „Krane“ (früher BGV D6). Der Grundsatz gibt diesen Paragrafen wörtlich wieder und beschreibt, wie Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis in der Praxis umgesetzt werden.

Was als Kran gilt, regelt § 2 der DGUV Vorschrift 52: ein Hebezeug, das Lasten mit einem Tragmittel hebt und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen kann. Keine Krane im Sinne der Vorschrift sind unter anderem:

  • Flurförderzeuge mit Anbaugeräten, Hebebühnen und Regalbediengeräte
  • Industrieroboter und Manipulatoren
  • Balancer

Weil der Grundsatz seit 2013 inhaltlich nicht überarbeitet wurde, finden Sie darin noch ältere Bezeichnungen wie BGV D6 oder BGV A1.

Quellen (Stand: 03.11.2026): DGUV Grundsatz 309-003, DGUV Vorschrift 52

Kranführerausbildung nach DGUV Grundsatz 309-003, Befähigungsnachweis im DASon-Portal

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Wer braucht den Nachweis?

Maßgeblich ist § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. im Führen unterwiesen sind und ihm ihre Befähigung nachgewiesen haben und
  4. erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Dasselbe gilt für Personen, die Krane instand halten.

Beauftragung. Kranführer sind mit ihren Aufgaben zu beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen, also solchen, die an wechselnden Standorten eingesetzt werden, muss das schriftlich geschehen. Ein Muster dafür steht im Anhang 3 des Grundsatzes. Sinnvoll ist es, zunächst einfache Kranarbeiten zu übertragen und anspruchsvollere erst mit wachsender Erfahrung. Andernfalls sieht der Grundsatz eine umfangreichere Unterweisung vor.

Eignung. Die körperliche Eignung kann nach dem Grundsatz durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung festgestellt werden. Erwartet werden außerdem Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, die Fähigkeit, Signale zu lernen und anzuwenden, und ein zuverlässiges, umsichtiges Handeln.

Jugendliche. Wer jünger als 18 ist, darf nur zur Ausbildung am Kran arbeiten, unter Anleitung und ständiger Aufsicht erfahrener Personen.

Handbetriebene Krane. Für sie gilt § 29 Abs. 1 nicht. Eine Unterweisung, die auf die jeweiligen Gefahren abgestimmt ist, verlangt der Grundsatz trotzdem.

Flurgesteuerte Krane sind von § 29 nicht ausgenommen, der Grundsatz nennt für sie eigene Richtwerte zur Ausbildungsdauer. LKW-Ladekrane zählt die DGUV Vorschrift 52 zu den Fahrzeugkranen.

Quellen (Stand: 03.11.2026): DGUV Grundsatz 309-003, DGUV Vorschrift 52

Ablauf, Prüfung und Gültigkeit

Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil. Inhalt und Dauer hängen von der Kranart ab, von den Kranarbeiten einschließlich Anschlagen, vom betrieblichen Umfeld (etwa Gießerei, Kraftwerk oder Baustelle), von den Vorkenntnissen und von der Teilnehmerzahl. Der Grundsatz nennt dazu Richtwerte, die sich erfahrungsgemäß bewährt haben:

  • teilkraftbetriebene Krane: 1 Tag
  • flurgesteuerte Krane: 1 bis 5 Tage
  • führerhausgesteuerte Krane: 5 bis 10 Tage
  • Turmdrehkrane: 10 bis 15 Tage
  • Fahrzeugkrane: 15 bis 20 Tage

Für Theorie und Praxis gilt ein Verhältnis von 3 zu 5 als bewährt.

Inhalte. Die Theorie behandelt Krantechnik (Bauarten, Standsicherheit, Schwerpunkt, Antriebe, Sicherheitseinrichtungen und Bremsen), den Kranbetrieb (Betriebsanleitung, Handzeichen, Prüfungen vor Arbeitsbeginn, Wind, Schrägzug) und das Anschlagen von Lasten bis zur Ablegereife der Anschlagmittel. Rechte und Pflichten des Kranführers bekommen einen eigenen Schwerpunkt. In der Praxis wird unter anderem feinfühliges Heben und Absetzen geübt, ebenso das Abfangen pendelnder Lasten und die Arbeit mit Einweiser und Anschläger. Bei Turmdreh- und Fahrzeugkranen kommen Auf- und Abbau, Abstützen, Traglasttabellen und Freileitungen hinzu.

Prüfung und Nachweis. Zum Abschluss weisen die Teilnehmenden ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Prüfung nach. Bei Turmdrehkranführern ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu beteiligen. Mit bestandener Prüfung gibt es den Befähigungsnachweis, in dem die Kranarten eingetragen sind. Nach einer externen Schulung folgt noch eine betriebliche Unterweisung am Kran, den die Person führen soll. Erst danach kann der Unternehmer sie beauftragen.

Gültigkeit. Eine Befristung des Nachweises nennen weder der Grundsatz noch § 29 DGUV Vorschrift 52. Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV unterweist der Arbeitgeber aber vor der ersten Verwendung und danach mindestens einmal jährlich, mit schriftlichem Nachweis. Ändern sich Krantyp oder Steuerung oder kommen Personenbeförderung oder Montagearbeiten dazu, ist eine neue Unterweisung nötig.

Quellen (Stand: 03.11.2026): DGUV Grundsatz 309-003, § 12 BetrSichV

Häufige Fragen

Ab welchem Alter darf man Kran fahren?

Selbstständig ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (§ 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52). Jüngere dürfen nur zur Ausbildung am Kran arbeiten, unter Anleitung und ständiger Aufsicht erfahrener Personen.

Reicht der Befähigungsnachweis, um im Betrieb Kran zu fahren?

Nein. Zusätzlich muss der Unternehmer Sie beauftragen, bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen schriftlich. Nach einer externen Schulung kommt außerdem eine betriebliche Unterweisung an dem Kran hinzu, den Sie führen sollen.

Wie lange dauert die Kranführerausbildung?

Der DGUV Grundsatz 309-003 nennt Richtwerte je Kranart: 1 Tag für teilkraftbetriebene Krane, 1 bis 5 Tage für flurgesteuerte, 5 bis 10 Tage für führerhausgesteuerte Krane, 10 bis 15 Tage für Turmdrehkrane und 15 bis 20 Tage für Fahrzeugkrane. Theorie und Praxis stehen dabei im Verhältnis 3 zu 5.

Läuft der Befähigungsnachweis ab?

Eine Befristung nennen weder der Grundsatz 309-003 noch § 29 DGUV Vorschrift 52. Nach § 12 BetrSichV ist aber mindestens einmal im Jahr eine Unterweisung nötig und zu dokumentieren.

Brauche ich für einen handbetriebenen Kran eine Ausbildung?

§ 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 gilt für handbetriebene Krane nicht. Eine Unterweisung, die auf die jeweiligen Gefahren abgestimmt ist, verlangt der Grundsatz 309-003 trotzdem.

Gilt der Nachweis für alle Krane?

Nein. Im Befähigungsnachweis stehen die Kranarten, für die die Befähigung erworben wurde. Kommen weitere Kranarten hinzu, werden sie als Erweiterung eingetragen.

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