Hubarbeitsbühnen-Schein nach DGUV Grundsatz 308-008

Der Nachweis für Hubarbeitsbühnen-Bediener ist das Zertifikat, das nach einer Ausbildung mit theoretischem und praktischem Teil und bestandener Abschlussprüfung gemäß DGUV Grundsatz 308-008 ausgestellt wird. Er gilt für die Bauarten, an denen ausgebildet wurde, zum Beispiel Scheren- oder Teleskop-Hubarbeitsbühnen. Bedienen darf eine Person die Bühne im Betrieb erst, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, unterwiesen und vom Unternehmer schriftlich beauftragt ist.

Was ist das?

Der DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ (Ausgabe April 2010, früher BGG/GUV-G 966) beschreibt, wie Bedienerinnen und Bediener ausgebildet, geprüft und beauftragt werden. Er nennt Ausbildungszeiten und Inhalte. Die Befähigung wird durch eine Prüfung nachgewiesen.

Wer die Ausbildung besteht, erhält ein Zertifikat über Teilnahme und Prüfungsergebnis. Es wird für die Bauarten ausgestellt, an denen ausgebildet wurde. Abschnitt 3.1.2 nennt als Bauarten unter anderem:

  • Scherenhubarbeitsbühnen,
  • Teleskop- und Gelenkteleskop-Hubarbeitsbühnen,
  • Lkw- und Anhänger-Hubarbeitsbühnen,
  • Hubarbeitsbühnen auf Kettenfahrwerk,
  • Sonderbauarten.

Für andere Bauarten empfiehlt der Grundsatz eine ergänzende Ausbildung.

Eine bestimmte Form des Nachweises ist nicht vorgeschrieben. Nach Abschnitt 5 stellen einige Berufsgenossenschaften und Schulungsträger Bedienerausweise aus. Darin stehen Name und Foto des Bedieners und die Bauarten, an denen ausgebildet wurde. Weitere Schulungen können eingetragen werden.

Quellen: DGUV Grundsatz 308-008, Abschnitt 3, Abschnitt 5

Wer braucht den Nachweis?

Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung: Arbeitsmittel, deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, dürfen nur beauftragte Beschäftigte verwenden (§ 12 Abs. 3 BetrSichV). Für Hubarbeitsbühnen verweist der DGUV Grundsatz 308-008 auf Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (damals BGR/GUV-R 500, heute als DGUV Regel 100-500 geführt). Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen nur Personen beauftragen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die in der Bedienung unterwiesen sind und
  • die ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

Eignung. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise ärztlich festgestellt, unter anderem Sehschärfe, Gesichtsfeld, räumliches Sehen und Reaktionsfähigkeit. Hinweise geben die arbeitsmedizinischen Grundsätze G 25 und G 41. Erwartet werden außerdem technisches Verständnis, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Umsicht.

Jugendliche. Unter 18 Jahren ist das Bedienen nur in der Berufsausbildung und unter fachlicher Aufsicht zulässig. Die Aufsichtsperson sollte schriftlich festgelegt sein.

Beauftragung. Nach bestandener Ausbildung kann der Unternehmer für die Hubarbeitsbühnen beauftragen, die im Zertifikat stehen. Dabei ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt. Das betrifft Beschäftigte in Handwerk, Industrie, Gebäudemanagement oder Veranstaltungstechnik gleichermaßen, sobald sie selbstständig eine Hubarbeitsbühne bedienen.

Quellen: DGUV Grundsatz 308-008, Abschnitte 1–3, Abschnitt 5, § 12 BetrSichV

Ablauf, Prüfung und Gültigkeit

Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 besteht aus Theorie, Praxis und Abschlussprüfung. Ihre Dauer hängt vom Typ der Hubarbeitsbühne und von der Art des Einsatzes ab. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.

Theorie (Abschnitt 3.1):

  • rechtliche Grundlagen, etwa Maschinenverordnung, DIN EN 280, ArbSchG, BetrSichV, Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht
  • Bauarten, Betrieb, Übernahme und Transport, Aufstellung
  • Arbeiten mit der Maschine, Prüfungen, Unfallgeschehen, Sondereinsätze

Praxis (Abschnitt 3.2):

  • Einweisung und tägliche Sicht- und Funktionsprüfung
  • standsicherer Aufbau mit Abstützung bzw. standsicheres Verfahren ohne Abstützung
  • Einüben der Steuerung und des Notablasses

Im praktischen Teil soll das Verhältnis von Ausbildern zu Teilnehmenden angemessen sein.

Prüfung (Abschnitt 3.3). Die Theorie wird schriftlich geprüft, vorzugsweise per Multiple-Choice-Bogen mit höchstens 25 Fragen. In der Praxis folgt eine Prüfungsfahrt, bei der sicherer Umgang und sicheres Fahren bewertet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl legt der Prüfer vorher fest. Wer sie überschreitet, hat nicht bestanden und kann die Prüfung wiederholen. Die Ergebnisse werden dokumentiert.

Wer darf ausbilden (Abschnitt 4). Gesetzlich gibt es keine ausdrücklichen Anforderungen an Ausbilder. Der Grundsatz nennt als Entscheidungshilfe:

  • umfassende Fachkenntnisse über Hubarbeitsbühnen
  • Kenntnis des Regelwerks und der Betriebsanleitungen
  • eigene praktische Erfahrung
  • die Fähigkeit, eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen

Gültigkeit. Eine Ablauffrist für das Zertifikat nennen die ausgewerteten Abschnitte nicht. Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV ist aber vor der ersten Verwendung tätigkeitsbezogen zu unterweisen, danach mindestens einmal jährlich, mit schriftlichem Nachweis. Bei einer anderen Bauart empfiehlt der Grundsatz eine ergänzende Ausbildung.

Quellen: DGUV Grundsatz 308-008, Abschnitt 3, Abschnitt 4, § 12 BetrSichV

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Häufige Fragen

Brauche ich für eine Scherenbühne eine Ausbildung nach DGUV 308-008?

Scherenhubarbeitsbühnen gehören zu den Bauarten, die der DGUV Grundsatz 308-008 behandelt. Für das selbstständige Bedienen verlangt die Regel eine Unterweisung, den Nachweis der Befähigung und eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer.

Wie lange dauert die Ausbildung?

Die Dauer hängt vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art des Einsatzes ab. Nach DGUV Grundsatz 308-008 beträgt sie in der Regel mindestens einen Tag.

Wie wird geprüft?

Theoretisch schriftlich, vorzugsweise mit einem Multiple-Choice-Bogen mit höchstens 25 Fragen, und praktisch mit einer Prüfungsfahrt. Die zulässige Fehlerpunktzahl legt der Prüfer vorher fest. Eine nicht bestandene Prüfung darf wiederholt werden.

Gilt mein Nachweis für alle Hubarbeitsbühnen?

Nein. Das Zertifikat wird für die Bauarten ausgestellt, an denen die Ausbildung stattfand. Für andere Bauarten empfiehlt der Grundsatz eine ergänzende Ausbildung.

Muss die Unterweisung wiederholt werden?

Ja. Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV ist vor der ersten Verwendung tätigkeitsbezogen zu unterweisen und danach mindestens einmal jährlich. Datum und Teilnehmende werden schriftlich festgehalten.

Ab welchem Alter darf man eine Hubarbeitsbühne bedienen?

Selbstständig ab vollendetem 18. Lebensjahr. Jüngere nur im Rahmen der Berufsausbildung und unter fachlicher Aufsicht.

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