PSAgA-Unterweisung mit praktischen Übungen
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist Ausrüstung wie Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer oder Höhensicherungsgerät, die eine Person bei der Arbeit zurückhält, in Arbeitsposition hält oder bei einem Absturz auffängt; als Schutz gegen Stürze aus der Höhe gehört sie nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 zur Kategorie III. Weil sie vor tödlichen Gefahren schützen soll, verlangt § 31 DGUV Vorschrift 1 eine Unterweisung mit praktischen Übungen. Wie diese Übungen aussehen und wer sie leiten darf, beschreibt der DGUV Grundsatz 312-001. Unterwiesen wird vor der ersten Benutzung und danach mindestens einmal jährlich. PSAgA kommt erst zum Einsatz, wenn Geländer, Umwehrungen oder Auffangeinrichtungen wie Netze nicht möglich sind.
Was ist das?
Zur PSA gegen Absturz gehören Systeme zum Rückhalten, Positionieren und Auffangen sowie Rettungsausrüstungen. Typische Bestandteile sind Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer, Höhensicherungsgerät, mitlaufendes Auffanggerät und Anschlageinrichtung. Die Verordnung (EU) 2016/425 ordnet Ausrüstung gegen „Stürze aus der Höhe“ der Kategorie III zu, also den Risiken, die zum Tod oder zu bleibenden Gesundheitsschäden führen können.
Warum Unterweisung mit Übungen. § 3 der PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte in der sicheren Benutzung jeder PSA zu unterweisen, im Rahmen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Für PSA gegen tödliche Gefahren geht § 31 DGUV Vorschrift 1 weiter: Die Benutzungsinformation ist den Versicherten „im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln“. Eine reine Theorie- oder Online-Unterweisung erfüllt das nicht.
Welche Regeln das konkretisieren. Die DGUV Regel 112-198 behandelt Auswahl, Benutzung und Prüfung der PSA gegen Absturz. Die DGUV Regel 112-199 behandelt das Retten aus Höhen und Tiefen. Der DGUV Grundsatz 312-001 beschreibt Inhalte der Unterweisung, Rahmenbedingungen der Übungen und Anforderungen an Ausbildende. Seine Anforderungen sind ausdrücklich beispielhafte Lösungen; andere, mindestens ebenso sichere Wege sind zulässig.
Was es nicht ist. Die Unterweisung der Benutzer ist nicht die sachkundige Prüfung der Ausrüstung (siehe unten) und nicht der Seilzugang: Seilzugangs- und Positionierungsverfahren sowie die Ausbildung von Feuerwehr und THW nimmt der Grundsatz 312-001 aus.
Quellen: Verordnung (EU) 2016/425, Anhang I, § 3 PSA-BV, § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 (UK Baden-Württemberg), DGUV Grundsatz 312-001, DGUV Regel 112-198
Wer braucht den Nachweis?
Die Unterweisung brauchen alle Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit PSA gegen Absturz benutzen, etwa beim Gerüstbau, auf Flachdächern, an Steigschutzeinrichtungen, auf Arbeitsplattformen, in Schächten oder bei der Fensterreinigung. Diese Beispiele nennt der DGUV Grundsatz 312-001 in seinen Checklisten.
Ab wann Absturzgefahr besteht. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 (Abschnitt 4.1) liegt eine Gefährdung durch Absturz vor, wenn die Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt. Zwischen 0,2 m und 1,0 m ist zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen nötig sind. Für einzelne Arbeitsplätze und Bauarbeiten können andere Werte gelten; maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung.
PSAgA kommt zuletzt. Die ASR A2.1 (Abschnitt 4.2) legt eine Rangfolge fest:
- zuerst Absturzsicherungen wie Geländer und Umwehrungen
- dann Auffangeinrichtungen wie Schutznetze oder Fanggerüste, wenn Absturzsicherungen aus betriebstechnischen Gründen nicht gehen
- erst danach PSA gegen Absturz, wenn beides nicht möglich ist
Das entspricht dem TOP-Prinzip: technische vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen.
Pflichten des Arbeitgebers. Er wählt die PSAgA auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung aus, hört die Beschäftigten vorher an und legt ein Rettungskonzept fest (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 6). Er erstellt eine Betriebsanweisung und sorgt für die Unterweisung mit Übungen (Abschnitt 9). Nach der DGUV Regel 112-198 gelten Arbeiten mit PSAgA als sicherheitsrelevante Tätigkeiten; eingesetzt werden dürfen nur körperlich geeignete Personen. Die Regel empfiehlt dazu eine Beratung durch den Betriebsarzt.
Quellen: ASR A2.1 Abschnitt 4 (BGN Branchenwissen), DGUV Regel 112-198, DGUV Grundsatz 312-001
Ablauf, Prüfung und Gültigkeit
Inhalte. Nach der DGUV Regel 112-198 (Abschnitt 9.2) umfasst die Unterweisung mindestens die besonderen Anforderungen der jeweiligen Ausrüstung, die Betriebsanweisung, die bestimmungsgemäße Benutzung nach Herstellerangaben, das richtige Anschlagen, die Aufbewahrung und das Erkennen von Schäden. Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 312-001 gliedert die Ausbildung in fünf Bereiche:
- Grundlagen des Arbeitsschutzes: Verantwortung, TOP-Prinzip, einschlägige Regeln
- Grundlagen zur PSAgA: Auswahl nach Gefährdungsbeurteilung, Kennzeichnung, Gebrauchsdauer, Sicht- und Funktionsprüfung, Anschlagpunkte, Rettungskonzept
- Bauarten und praktische Anwendung: Auffanggurt anlegen, Verbindungsmittel, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Anschlagtechnik, Sturzraum
- Rettung: Rettung nach oben oder unten, aktiv oder passiv, Anschlagen der Rettungsausrüstung
- Erste Hilfe: besondere Gefahren durch Hängetrauma
Hängetrauma. Wer aufgefangen wurde, muss unverzüglich gerettet werden. Die DGUV Regel 112-198 weist darauf hin, dass bewegungsloses Hängen im Auffanggurt nicht länger als ca. 20 Minuten dauern darf. Deshalb gehört ein funktionierendes Rettungskonzept zur Gefährdungsbeurteilung.
Übungen und Dauer. Geübt wird arbeitsplatzbezogen oder unter vergleichbaren Bedingungen, mit einer unabhängigen zweiten Sicherung. Der Grundsatz empfiehlt Gruppen von höchstens 6 Personen. Die Übungen dauern je nach Ausrüstung, Höhe und Rettungsverfahren ca. 2 bis 10 Stunden. Eine Abschlussprüfung sehen die genannten Regeln nicht vor; die Unterweisung ist aber zu dokumentieren.
Wiederholung. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 wird vor der ersten Benutzung und danach nach Bedarf, mindestens einmal jährlich unterwiesen, angepasst an die aktuelle Gefährdung.
Wer unterweist. Eigene befähigte Beschäftigte oder externe Ausbildende, etwa von Herstellern. Der Grundsatz 312-001 verlangt unter anderem Volljährigkeit, theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten, Eignung und eine Ersthelfer-Ausbildung. Ausbildende sollen PSAgA regelmäßig selbst nutzen (mindestens 15 Tage im Jahr) und sich mindestens alle drei Jahre fortbilden.
Abgrenzung. Die sachkundige Prüfung der Ausrüstung ist etwas anderes: Nach Abschnitt 10.3.2 der DGUV Regel 112-198 lässt der Unternehmer die PSAgA nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate, durch eine sachkundige Person prüfen. Das Retten aus Höhen und Tiefen regelt die DGUV Regel 112-199 gesondert.
Quellen: DGUV Grundsatz 312-001, DGUV Regel 112-198, DGUV Vorschrift 1 (UK Baden-Württemberg), DGUV Regel 112-199
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Häufige Fragen
Wie oft muss die PSAgA-Unterweisung wiederholt werden?
Vor der ersten Benutzung und danach nach Bedarf, mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 112-198 Abschnitt 9.2). Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Reicht eine Online-Unterweisung für PSA gegen Absturz?
Nicht allein. Nach § 31 DGUV Vorschrift 1 ist die Benutzungsinformation für PSA gegen tödliche Gefahren im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Theorie kann vorbereitend vermittelt werden, die praktischen Übungen ersetzt sie nicht.
Wie lange dauert eine PSAgA-Unterweisung mit Übungen?
Eine feste Dauer ist nicht vorgeschrieben. Der DGUV Grundsatz 312-001 nennt für die Übungen je nach Ausrüstung, zu überwindender Höhe und Rettungsverfahren ca. 2 bis 10 Stunden und empfiehlt Gruppen von höchstens 6 Personen.
Wer darf die PSAgA-Unterweisung durchführen?
Befähigte eigene Beschäftigte oder externe Ausbildende. Nach dem DGUV Grundsatz 312-001 müssen sie volljährig, geistig, charakterlich und körperlich geeignet und als Ersthelfer ausgebildet sein und über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen. Sie sollen sich mindestens alle drei Jahre fortbilden.
Ist die Unterweisung dasselbe wie die jährliche PSAgA-Prüfung?
Nein. Die Unterweisung richtet sich an die Benutzer. Die Prüfung der Ausrüstung selbst übernimmt eine sachkundige Person nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate (DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3.2). Zusätzlich prüfen die Benutzer die Ausrüstung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung.
Warum gehört die Rettung zur Unterweisung?
Wer im Auffanggurt hängt, muss unverzüglich gerettet werden, weil bei längerem bewegungslosem Hängen Gesundheitsgefahren bis zum Hängetrauma drohen. Die DGUV Regel 112-198 nennt als Richtwert ca. 20 Minuten und verlangt ein Rettungskonzept. Die Einzelheiten zur Rettung regelt die DGUV Regel 112-199.
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