Evakuierungs- und Räumungshelfer nach § 10 ArbSchG und ASR A2.3
Evakuierungs- und Räumungshelfer sind Beschäftigte, die im Notfall dafür sorgen, dass alle sicher aus dem Gebäude kommen. Sie unterstützen Personen, die auf Hilfe angewiesen sind, begleiten ortsunkundige Besucher zur Sammelstelle und kontrollieren Bereiche. Grundlage ist § 10 ArbSchG. Ob und wie viele Helfer ein Betrieb braucht, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach ASR A2.3 werden sie mindestens einmal im Jahr betriebsspezifisch unterwiesen.
Was ist das?
Nach § 10 Abs. 1 ArbSchG trifft der Arbeitgeber die Maßnahmen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten nötig sind. Welche das sind, hängt von der Art der Arbeitsstätte, den Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten ab. Andere anwesende Personen, etwa Besucher, zählen mit.
Die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ (Oktober 2019) beschreibt Personen mit besonderen Aufgaben im Evakuierungsfall. Es kann sie geben, „wenn dort Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern“. Zu ihren Aufgaben kann gehören:
- Personen unterstützen, die auf Hilfe angewiesen sind
- ortsunkundige Besucher zur Sammelstelle begleiten
- Bereiche kontrollieren
Im Betrieb tragen sie verschiedene Namen: Evakuierungshelfer, Räumungshelfer, Etagen- oder Stockwerksbeauftragte, manchmal auch Paten. Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ nennt sie nicht ausdrücklich. Sie spricht von Beschäftigten, „die Aufgaben im Zusammenhang mit der Evakuierung übernehmen“.
Evakuierung oder Räumung? Die ASR A2.3 versteht unter Evakuierung eine organisierte Maßnahme, die zum unverzüglichen Verlassen von Gebäuden führt, ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. „Räumung“ kommt aus dem Polizeirecht und wird oft gleichbedeutend verwendet. Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat „Evakuierung“ als maßgebenden Begriff festgelegt.
Abgrenzung zum Brandschutzhelfer: Brandschutzhelfer sind für die Bekämpfung von Entstehungsbränden benannt (ASR A2.2). Evakuierungshelfer kümmern sich darum, dass die Menschen den Gefahrenbereich verlassen. Und eine Evakuierung hat nicht immer mit Feuer zu tun. Die DGUV nennt als Anlässe zum Beispiel ausgetretene Gefahrstoffe, eine Amoktat, eine Bombendrohung oder ein Unwetter.
Als weitere Grundlagen führt die DGUV Information die §§ 9 und 10 ArbSchG, § 4 ArbStättV sowie die §§ 21 und 22 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit der DGUV Regel 100-001 an.
Quellen (Stand: 03.11.2026): DGUV Information 205-033, ASR A2.3, § 10 ArbSchG
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Wer braucht den Nachweis?
Gefordert ist grundsätzlich jeder Arbeitgeber. § 10 Abs. 2 ArbSchG verlangt, dass er Beschäftigte benennt, die Aufgaben bei der Evakuierung übernehmen. Ihre Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat anzuhören. Hat der Arbeitgeber selbst die nötige Ausbildung und Ausrüstung, kann er die Aufgaben auch selbst übernehmen.
Eine feste Quote wie bei Brandschutzhelfern gibt es hier nicht. Weder das Gesetz noch die ASR A2.3 oder die DGUV Information 205-033 nennen eine Zahl. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung. In ihrem Rahmen erstellt der Arbeitgeber ein Konzept zur Alarmierung und Evakuierung. Wie umfangreich es ausfällt, richtet sich laut DGUV nach:
- der Betriebsgröße, also der Zahl der Beschäftigten und anwesender Dritter
- Betriebsart und Wirtschaftszweig
- der Gebäudeart, etwa Verkaufs-, Versammlungs- oder Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Industriebauten und Schulen
- einer geänderten Nutzung
Im Konzept zu bedenken sind außerdem Schichtarbeit, besondere Nutzungen wie Krankenhaus, Hotel, Einkaufszentrum oder Pflegeheim und Gruppen wie Kinder, Menschen mit Behinderung, Besucher und Fremdfirmen.
Menschen mit Behinderung gehören in die Gefährdungsbeurteilung, auch bei einer vorübergehenden Einschränkung wie einem Knochenbruch. Das Ziel ist die vollständige Selbstrettung aller Personen, alarmiert wird nach dem 2-Sinne-Prinzip. Die Checkliste der DGUV fragt hier eigens nach besonders geschulten Fluchthelfern.
Arbeiten auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber, stimmen sie ihre Maßnahmen ab. Wie man sich bei einer Evakuierung verhält und wer Weisungen gibt, wird auch mit dem Fremdpersonal festgelegt.
Einen Punkt betont die DGUV besonders: Alle Beschäftigten werden unterwiesen und sollen die Evakuierung unterstützen, ohne sich selbst zu gefährden. „Eine Qualifizierung einiger weniger Personen ist nicht zielführend.“
Quellen (Stand: 03.11.2026): § 10 ArbSchG, DGUV Information 205-033
Unterweisung, Übung und Gültigkeit
Einen Lehrgang mit festem Umfang, wie die DGUV ihn für Brandschutzhelfer beschreibt, schreiben ASR A2.3 und DGUV Information 205-033 für Evakuierungshelfer nicht vor. Vorgeschrieben ist die Unterweisung: Beschäftigte mit Aufgaben bei der Evakuierung unterweist der Arbeitgeber betriebsspezifisch und mindestens einmal im Jahr (ASR A2.3, Abschnitt 11 Abs. 3). Die Aufgaben selbst werden laut DGUV meist im Rahmen einer solchen Unterweisung übertragen.
Alle übrigen Beschäftigten werden ebenfalls mindestens jährlich über Fluchtwege und das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen, mit dem Flucht- und Rettungsplan und möglichst mit einer Begehung der Fluchtwege. Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Als Beispiel bietet die DGUV eine Vorlage mit einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten pro Jahr für alle Beschäftigten an. Sie reicht von Gefahrenmeldeeinrichtungen und Löschanlagen über Evakuierungskonzept, Alarm- sowie Flucht- und Rettungspläne und Sammelstelle bis zur Einweisung von Polizei und Feuerwehr. Auch Personen mit Behinderungen sind ein Thema.
Evakuierungsübungen: Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind nach ASR A2.3 in regelmäßigen Abständen Übungen durchzuführen. Sie prüfen mindestens, ob
- die Alarmierung jederzeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- sie alle Anwesenden erreicht,
- die Anwesenden sie verstehen und danach handeln,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können und
- die zu räumenden Bereiche am Ende frei von Personen sind.
Eine feste Frist gibt es nicht. Die ASR A2.3 hält Abstände von 2 bis 5 Jahren für in der Praxis bewährt. Zusätzlich sind Vorgaben aus dem Bauordnungs-, Gefahrstoff- oder Immissionsschutzrecht zu beachten. Die DGUV nennt einen Turnus von zwei Jahren als bewährt und verweist für Umfang und Intervall auf die Gefährdungsbeurteilung. Beides sind Empfehlungen aus der Praxis. Auch ohne Flucht- und Rettungsplan kann eine Übung sinnvoll sein.
Für den Ablauf gibt die DGUV Hinweise: Den Zeitpunkt kennt vorher niemand. Beobachter stehen zum Beispiel je Stockwerk, am Gebäudeausgang und an der Sammelstelle, Beginn und Ende werden gemessen und protokolliert. Die Erkenntnisse gehen danach zeitnah an die Beschäftigten. Auch ein Ernstfall lässt sich als Übung dokumentieren.
Gültigkeit: Eine feste Gültigkeitsdauer für einen Nachweis als Evakuierungshelfer regeln die genannten Vorschriften nicht. Entscheidend ist die jährliche Unterweisung, und die gehört dokumentiert.
Quellen (Stand: 03.11.2026): ASR A2.3, DGUV Information 205-033
Häufige Fragen
Sind Evakuierungshelfer gesetzlich vorgeschrieben?
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu Maßnahmen für die Evakuierung und dazu, Beschäftigte für diese Aufgaben in angemessener Zahl zu benennen. Ob und wie viele eigene Helfer nötig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV sieht sie dort, wo Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern.
Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Betrieb?
Eine feste Quote gibt es nicht. § 10 ArbSchG verlangt ein angemessenes Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu besonderen Gefahren. Eine Rolle spielen laut DGUV vor allem Betriebsgröße, Betriebsart, Gebäudeart und Publikumsverkehr.
Was ist der Unterschied zum Brandschutzhelfer?
Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände. Evakuierungshelfer unterstützen Personen, die auf Hilfe angewiesen sind, begleiten Besucher zur Sammelstelle und kontrollieren Bereiche. Eine Evakuierung kann auch ohne Brand nötig werden, etwa bei ausgetretenen Gefahrstoffen oder einem Unwetter.
Welche Ausbildung brauchen Evakuierungshelfer?
Vorgeschrieben ist nach ASR A2.3 eine betriebsspezifische Unterweisung, mindestens einmal im Jahr. Einen Lehrgang mit festem Umfang schreiben ASR A2.3 und DGUV Information 205-033 nicht vor.
Wie oft muss eine Räumungsübung stattfinden?
Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, verlangt die ASR A2.3 Übungen in regelmäßigen Abständen. Eine feste Frist nennt sie nicht. Als bewährt gelten nach ASR A2.3 Abstände von 2 bis 5 Jahren, die DGUV nennt zwei Jahre.
Was gilt für Menschen mit Behinderung?
Sie gehören in die Gefährdungsbeurteilung, auch bei vorübergehender Einschränkung. Ziel ist die vollständige Selbstrettung aller Personen, alarmiert wird nach dem 2-Sinne-Prinzip. Evakuierungshelfer können Personen unterstützen, die auf Hilfe angewiesen sind.
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