Ersthelfer im Betrieb nach DGUV Vorschrift 1
Ein betrieblicher Ersthelfer ist eine Person, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle in Erster Hilfe ausgebildet wurde und vom Unternehmer für die Erste Hilfe im Betrieb eingesetzt wird (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Die Ausbildung umfasst einen Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten. In der Regel alle zwei Jahre folgt ein Erste-Hilfe-Training mit ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten. Wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht, hängt von der Zahl der anwesenden Versicherten und der Art des Betriebs ab.
Was ist das?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt klar: Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist. Benannt wird die Person vom Unternehmer, nachdem sie den Lehrgang erfolgreich besucht hat. Die DGUV empfiehlt, die Benennung sichtbar zu machen, etwa mit einer Ernennungsurkunde. Eine Vorlage stellt sie bereit.
Die Pflicht des Arbeitgebers folgt aus § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. Danach benennt er Beschäftigte, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. Ihre Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Zahl der Beschäftigten und zu den besonderen Gefahren passen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat anzuhören. Die Einzelheiten regelt § 26 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Was Ersthelfer nicht brauchen: eine eigene Ausbildung, wenn sie bereits eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf haben. Sie dürfen nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 ohne weiteren Lehrgang als Ersthelfer eingesetzt werden.
Zusätzliche Ausbildung kann nötig sein. Ist nach Art des Betriebs damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen nötig werden, die über die allgemeine Ersthelfer-Ausbildung hinausgehen, muss der Unternehmer für eine zusätzliche Aus- und Fortbildung sorgen (§ 26 Abs. 4). Ein Beispiel ist der Umgang mit Gefahrstoffen.
Quellen: § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1 (Auszug UK Brandenburg), DGUV Fachbereich Erste Hilfe
Wer braucht den Nachweis?
Ersthelfer braucht jeder Betrieb ab zwei anwesenden Versicherten. § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 legt die Mindestzahl fest:
- 2 bis 20 anwesende Versicherte: ein Ersthelfer
- mehr als 20 anwesende Versicherte
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 %
- in sonstigen Betrieben: 10 %
- in Kindertageseinrichtungen: ein Ersthelfer je Kindergruppe
- in Hochschulen: 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten. Bei Schichtbetrieb, Urlaub oder Krankheit muss die Mindestzahl also auch dann erreicht sein. Von den Prozentwerten darf im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden. Dabei werden die Organisation des betrieblichen Rettungswesens und die Gefährdung berücksichtigt.
Ein Rechenbeispiel: Ein Produktionsbetrieb mit 45 gleichzeitig anwesenden Beschäftigten ist ein „sonstiger Betrieb“ und braucht mindestens 10 %, also aufgerundet fünf Ersthelfer.
Kosten: Die Unfallversicherungsträger übernehmen für Ersthelfer die Lehrgangsgebühren als Pauschale. Abgerechnet wird direkt zwischen Ausbildungsstelle und Unfallversicherungsträger. Der Betrieb gibt dazu das Abrechnungsformular an die Ausbildungsstelle weiter. Ob vorab ein Antrag nötig ist, klären Sie mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Quellen: § 26 DGUV Vorschrift 1 (Auszug UK Brandenburg), DGUV Fachbereich Erste Hilfe
Ablauf, Prüfung und Gültigkeit
Ausbildung. Die Grundausbildung ist der Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Nach dem DGUV Grundsatz 304-001 gehören praktische Übungen und Pausen dazu. Teilnehmende einer Fortbildung werden nicht in einen Grundlehrgang gemischt. Eine Abschlussprüfung im Sinne einer Zertifikatsprüfung gibt es nicht. Nachgewiesen wird die Teilnahme durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle.
Fortbildung. Nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 sorgt der Unternehmer dafür, dass Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet werden. Nach der DGUV geschieht das im Erste-Hilfe-Training mit 9 Unterrichtseinheiten, spätestens alle zwei Jahre, um Ersthelfer zu bleiben. Wer eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Qualifikation oder einen Gesundheitsberuf hat, gilt als fortgebildet, wenn er regelmäßig an vergleichbaren Fortbildungen teilnimmt oder im Beruf bzw. Ehrenamt regelmäßig Erste Hilfe leistet. Der Unternehmer lässt sich die Nachweise vorlegen.
Wer darf ausbilden. Nur Stellen, die der Unfallversicherungsträger für die Ausbildung in Erster Hilfe ermächtigt hat (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Die Voraussetzungen der Ermächtigung beschreibt der DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“, aktuelle Fassung April 2022. Viele Unfallversicherungsträger haben die Ermächtigung der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (BG QSEH) übertragen. Dort finden Sie die Liste der ermächtigten Stellen.
Unterweisung. Unabhängig davon werden alle Beschäftigten nach § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen, auch zum Verhalten bei Unfällen und zur Ersten Hilfe. Das geschieht bei der Einstellung, bei Änderungen und danach bei Bedarf regelmäßig.
Quellen: § 26 DGUV Vorschrift 1 (Auszug UK Brandenburg), DGUV Fachbereich Erste Hilfe, DGUV Grundsatz 304-001, § 12 ArbSchG
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Häufige Fragen
Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens einen. Bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent der anwesenden Versicherten (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger möglich.
Wie lange dauert die Ersthelfer-Ausbildung?
Der Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, das Erste-Hilfe-Training zur Fortbildung ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten.
Wie oft muss die Ersthelfer-Ausbildung aufgefrischt werden?
Nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel alle zwei Jahre. Die DGUV nennt das Erste-Hilfe-Training spätestens alle zwei Jahre als Voraussetzung, um Ersthelfer zu bleiben.
Wer bezahlt den Erste-Hilfe-Kurs für betriebliche Ersthelfer?
Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Lehrgangsgebühren als Pauschale und rechnen direkt mit der ermächtigten Ausbildungsstelle ab. Der Betrieb gibt dafür das Abrechnungsformular an die Ausbildungsstelle weiter.
Reicht ein Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein?
Entscheidend ist, dass die Ausbildung bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle stattfand und die nötigen Unterrichtseinheiten umfasst (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Ob ein vorhandener Kursnachweis anerkannt wird, klären Sie im Einzelfall mit der Ausbildungsstelle oder Ihrem Unfallversicherungsträger.
Brauchen Pflegekräfte oder Rettungssanitäter eine eigene Ersthelfer-Ausbildung?
Nein. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Gesundheitsberuf dürfen nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 als Ersthelfer eingesetzt werden. Für die Fortbildung gelten die Sonderregeln in § 26 Abs. 3.
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