Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023

Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht und vom Arbeitgeber benannt wurden, um Entstehungsbrände ohne Eigengefährdung zu bekämpfen und das Verlassen des Gebäudes zu unterstützen (ASR A2.2, DGUV Information 205-023). Bei normaler Brandgefährdung sind in der Regel 5 Prozent der Beschäftigten ausreichend. Die DGUV empfiehlt, die Ausbildung alle 3 bis 5 Jahre zu wiederholen.

Was ist das?

Zum betrieblichen Brandschutz gehören laut DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ (Februar 2014, aktualisierte Fassung November 2019) zwei Dinge:

  1. die regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten
  2. die Ausbildung einer ausreichenden Zahl von Brandschutzhelfern

„Ausbildung“ bedeutet hier die Verbindung einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung. Für die ausbildenden Personen gelten eigene Anforderungen, damit das Erlernte sicher umgesetzt werden kann.

Ziele der Ausbildung:

  • sicherer Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
  • Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung
  • Sicherstellung, dass die Beschäftigten das Gebäude selbstständig verlassen können (Flucht)

Rechtsgrundlagen, wie die DGUV Information sie nennt:

  • § 10 Abs. 2 ArbSchG: Der Arbeitgeber benennt Beschäftigte für Brandbekämpfung und Evakuierung.
  • §§ 5 und 6 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
  • § 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: Notfallmaßnahmen
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer“ (zitiert in der Ausgabe Mai 2018)

Personen, die bereits eine gleichwertige Ausbildung haben, können ohne zusätzliche Ausbildung zu Brandschutzhelfern bestellt werden. Ein Beispiel sind aktive Feuerwehrleute mit abgeschlossener Truppmann- bzw. Truppfrau-Ausbildung. Bestellt werden darf eine Person aber erst, wenn sie mit den Gegebenheiten des Betriebs vertraut gemacht wurde.

Quellen: DGUV Information 205-023 (Abschrift), § 10 ArbSchG

Wer braucht den Nachweis?

Brandschutzhelfer braucht grundsätzlich jeder Arbeitgeber. § 10 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet ihn, Beschäftigte für Brandbekämpfung und Evakuierung zu benennen. Ihre Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Zahl der Beschäftigten und zu den besonderen Gefahren passen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat anzuhören. Verfügt der Arbeitgeber selbst über die nötige Ausbildung und Ausrüstung, darf er die Aufgabe auch selbst übernehmen.

Wie viele? Die notwendige Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (zum Beispiel Büronutzung) ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Eine deutlich höhere Quote kann sinnvoll sein, abhängig von:

  • Art des Unternehmens und Brandgefährdung
  • Wertekonzentration
  • Zahl der anwesenden Personen, einschließlich Besuchern und Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Zu berücksichtigen sind außerdem Schichtbetrieb und Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Personalwechsel. Betriebe mit häufig wechselndem Personal und Saisonbetriebe wie Hotels, Gaststätten oder Kinos stellt das vor besondere Anforderungen.

Baustellen: Dort gilt die Pflicht zu Brandschutzhelfern nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten. Beschäftigte mit brandgefährlichen Tätigkeiten, etwa Schweißen, Trennschleifen oder Löten, werden dort im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen, mit Theorie und Praxis. Auch hier empfiehlt die DGUV eine Wiederholung alle 3 bis 5 Jahre.

Quellen: DGUV Information 205-023 (Abschrift), § 10 ArbSchG

Ablauf, Prüfung und Gültigkeit

Inhalte der Theorie (DGUV Information 205-023, Abschnitt 2.1):

  • Grundzüge des Brandschutzes: Verbrennung und Löschen, häufige Brandursachen, betriebsspezifische Zündquellen
  • betriebliche Brandschutzorganisation: Brandschutzordnung nach DIN 14096, Alarmierung, eigener Fluchtweg, Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen: Brandklassen A, B, C, D und F, Löschmittel, Einsatzregeln
  • Gefahren durch Brände: Rauch und Atemgifte, Wärmestrahlung
  • Verhalten im Brandfall, auch das Löschen brennender Personen

Praxis (Abschnitt 2.2): Handhabung und Auslösen von Feuerlöschern, Löschtaktik und eigene Grenzen, eine realitätsnahe Löschübung sowie die Einweisung in den eigenen Zuständigkeitsbereich.

Dauer (Abschnitt 3):

  • Theorie: mindestens 2 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
  • Praxis: abhängig von der Gruppengröße, erfahrungsgemäß 5 bis 10 Minuten Übungszeit je Person

Bei betrieblichen Besonderheiten ist die Ausbildung entsprechend länger. Sie endet mit der Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich. Eine Abschlussprüfung sieht die DGUV Information nicht vor.

Wer darf ausbilden (Abschnitt 4): der Unternehmer, seine Beauftragten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder externe Anbieter wie Feuerlöschgerätehersteller, Fachbetriebe oder Feuerwehren. Voraussetzung ist Fachkunde, zum Beispiel:

  • Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Brandschutzausbildung
  • Feuerwehrangehörige mit mindestens abgeschlossenem Gruppenführer-Lehrgang

Wiederholung (Abschnitt 5): Die DGUV empfiehlt eine Wiederholung in Abständen von 3 bis 5 Jahren. Kürzere Abstände sind nötig, wenn sich der Betrieb wesentlich ändert, zum Beispiel durch neue Verfahren mit anderer Brandgefährdung oder durch eine Versetzung in einen Bereich mit anderer Löschtaktik.

Unterweisung aller Beschäftigten: Unabhängig davon werden alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich über Brandgefahren, Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall unterwiesen. Das wird dokumentiert.

Quelle: DGUV Information 205-023 (Abschrift)

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Häufige Fragen

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Die Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2, etwa in Büros, sind in der Regel 5 Prozent der Beschäftigten ausreichend. Bei höherer Gefährdung, vielen Besuchern, Schichtbetrieb oder Abwesenheiten kann eine höhere Quote nötig sein.

Wie lange dauert die Ausbildung zum Brandschutzhelfer?

Nach DGUV Information 205-023 mindestens 2 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten Theorie. Dazu kommt eine praktische Löschübung, erfahrungsgemäß 5 bis 10 Minuten Übungszeit je Person. Bei betrieblichen Besonderheiten dauert sie länger.

Wie oft muss die Brandschutzhelfer-Ausbildung wiederholt werden?

Die DGUV empfiehlt eine Wiederholung alle 3 bis 5 Jahre. Eine starre gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen kann eine frühere Wiederholung erforderlich sein.

Gibt es eine Prüfung?

Die DGUV Information 205-023 sieht keine Abschlussprüfung vor. Die Ausbildung besteht aus fachkundiger Unterweisung, praktischer Übung mit Feuerlöscheinrichtungen und der Einweisung in den eigenen Zuständigkeitsbereich.

Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?

Fachkundige Personen, zum Beispiel Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Brandschutzausbildung oder Feuerwehrangehörige mit mindestens abgeschlossenem Gruppenführer-Lehrgang. Die Ausbildung kann im Betrieb oder durch externe Anbieter erfolgen.

Ersetzt die Brandschutzhelfer-Ausbildung die jährliche Brandschutzunterweisung?

Nein. Alle Beschäftigten müssen mindestens einmal jährlich über Brandgefahren, Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Die Ausbildung von Brandschutzhelfern kommt zusätzlich hinzu.

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